BilRUG: Wo bleiben die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge?

25

Mrz

2016

Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat Deutschland eine Art IFRS-Light erhalten („Mittelstands-CFOs fürchten Bilanzierungsreform BilRUG“, in: Financemagazin vom 23.07.2015). Im Gegensatz zu den Light-Produkten der Lebensmittelbranche und ihrem Versprechen reduzierter Kalorien muss man allerdings in diesem Fall eher von schwerer Kost ausgehen, zumal das Deutsche Handelsrecht durch BilRUG nicht unbedingt transparenter wird: Durch das Spannungsfeld zwischen angelsächsischer […]

ebodenmueller 18:22

Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat Deutschland eine Art IFRS-Light erhalten („Mittelstands-CFOs fürchten Bilanzierungsreform BilRUG“, in: Financemagazin vom 23.07.2015). Im Gegensatz zu den Light-Produkten der Lebensmittelbranche und ihrem Versprechen reduzierter Kalorien muss man allerdings in diesem Fall eher von schwerer Kost ausgehen, zumal das Deutsche Handelsrecht durch BilRUG nicht unbedingt transparenter wird: Durch das Spannungsfeld zwischen angelsächsischer und kontinentaler Rechnungslegung ergeben sich neue anwendungstechnische Fragestellungen und ein breites Feld für wirtschaftsphilosophische Diskussionen.

Wichtig für die Baubranche sind aber ggf. die Auswirkungen des BilRUG auf die Kosten- und Leistungsrechnung.
Die bisherige Regelung zum Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge in § 277 Abs. 4 HGB wird durch das BilRUG ersatzlos gestrichen. Vielmehr ist nun eine Behandlung der außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge im Anhang vorgesehen. Um das Thema noch zu komplizieren, weichen auch die Begrifflichkeiten voneinander ab: „außergewöhnlich“ (neu; dieser Begriff ist enger auszulegen) und „außerordentlich“ (bisheriger Begriff).
Aber nicht nur in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch in der Kosten- und Leistungsrechnung gibt es die Bezeichnung „außerordentlich“ in der Abgrenzung zu „normal“ sowie „betriebsbedingt“ und „betriebsfremd“.
BWI-Bau-seitig und in Abstimmung mit Hochschulvertretern empfehlen wir eine pragmatische Vorgehensweise. Da die Kosten- und Leistungsrechnung nur dem lex specialis der Unternehmen verpflichtet ist, zählt hier nicht der steuerliche Subventionsgedanke, sondern nur die Kommunikationsbelange des Unternehmens. Das heißt, durch das BilRUG ändert sich erst einmal nichts. Die Herstellkosten bleiben gleich. Die Deckungsbeiträge bleiben unverändert. Auch in der 8. Auflage der KLR Bau, die im Herbst 2016 erscheint, werden die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge weiterhin in der Kosten- und Leistungsrechnung ausgewiesen, damit derjahresübergreifende Vergleich der normalen Geschäftstätigkeit weiterhin transparent bleibt. Das BWI-Bau bietet darüber hinaus am 21. April 2016 ein Seminar zur Baubilanz an, bei dem auch auf das neue BilRUG eingegangen wird.
Leistungsbewertungen sind ebenfalls nicht betroffen. Auch im neuen Baukontenrahmen werden weiterhin außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen betrachtet. Lediglich in der GuV werden diese Positionen nicht mehr erscheinen. Aber: Die Herstellungskosten können durch die Neureglung ebenso betroffen sein wie die Anschaffungskosten (Schaffer GbR:  BilRUG 2015 – Sonderrundschreiben).
Probleme treten erst dann auf, wenn die Rechenwerke vereinheitlicht werden. Insofern hilft also leider auch das BilRUG nicht dabei, den Aufwand der Unternehmer im Berichtswesen zu reduzieren, wenn sich bereits die Kostenrechnung an den HGB-Regelungen orientieren soll.

Generell weisen wir darauf hin, dass im Zusammenhang mit den GOBD unbedingt immer ein steuerlich kompetenter Berater hinzugezogen werden sollte.

Nächster Beitrag | Vorheriger Beitrag


Hinterlasse einen Kommentar

Kommentar