Verzugszinsen liegen seit dem 1. Juli 2013 bei 7,63 %

8

Aug

2013

Pünktlich zur Jahresmitte wurden die Verzugszinsen neu festgelegt. Unsere Kurzinfo dazu fasst die wissenswerten Fakten für den schnellen Überblick zusammen: Zahlt der Auftraggeber auf eine Abschlags- oder Schlussrechnung unberechtigterweise nicht, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Die Voraussetzungen und der Zeitpunkt für den Eintritt des Verzuges sind im BGB in § 286 Abs. 3 […]

ebodenmueller 09:36

Pünktlich zur Jahresmitte wurden die Verzugszinsen neu festgelegt. Unsere Kurzinfo dazu fasst die wissenswerten Fakten für den schnellen Überblick zusammen:

Zahlt der Auftraggeber auf eine Abschlags- oder Schlussrechnung unberechtigterweise nicht, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Die Voraussetzungen und der Zeitpunkt für den Eintritt des Verzuges sind im BGB in § 286 Abs. 3 und in der VOB/B in § 16 Nr. 5 Abs. 3 bis 5 genannt.

Die Höhe der Verzugszinsen, die ein Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mindestens ansetzten kann, richtet sich nach § 288 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht.

Zur Berechnung der Verzugszinsen greift § 288 auf den in § 247 Abs. 1 BGB genannten, sich halbjährlich ändernden Basiszinssatz zurück. Zum Stichtag 1. Juli 2013 ist der Basiszinssatz nochmals gesunken und liegt weiterhin im negativen Bereich bei nun -0,38 %.

Der Verzugszinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Wert ist immer dann maßgeblich, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1).

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Somit ergibt sich ein Prozentsatz für die Verzugszinsen

§  mit Verbraucherbeteiligung von      (5 % + (-0,38 %) =)   4,62 % und

§  ohne Verbraucherbeteiligung von   (8 % + (-0,38 %) =)   7,62 %.

Davon unbenommen kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 und 4 VOB/B) oder aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen bzw. weiteren Schaden geltend machen (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB).

Sie wollen ihr baurechtliches Wissen generell vertiefen? Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Weiterbildung zum Bauvertragsrecht mit dem Fernkurs Bauvertragsrecht, unserer Schulungsfolge zum Bauvertragsrecht oder unseren vielfältigen Einzelseminaren.